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Aktuelle Steuertipps

Was Unternehmer:innen aktuell wissen sollten

Anzeigepflichten bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer

Werden ausländische Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen in Österreich beauftragt, so löst dies, abseits etwaiger steuerrechtlicher Verpflichtungen, eine Vielzahl von Melde- und Nachweispflichten im Inland aus. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann dies sowohl für die ausländischen Auftragnehmer als auch die inländischen Auftraggeber empfindliche Strafen nach sich ziehen.

 

Gewerberecht (Dienstleistungsanzeige)

Werden ausländische Unternehmer aus EU- und EWR-Staaten mit Tätigkeiten in Österreich beauftragt, welche einem reglementierten Gewerbe zuzurechnen sind, so darf der ausländische Unternehmer diese Tätigkeiten nur erbringen, wenn er die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird in Österreich eine gewerberechtlich reglementierte Tätigkeit durch einen ausländischen Unternehmer ausgeübt, so ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorab durch diesen anzuzeigen (Dienstleistungsanzeige).

 

Lohnanspruch und Meldeverpflichtungen

Werden Arbeitskräfte aus dem Ausland im Rahmen einer Auftragsabwicklung nach Österreich entsandt oder überlassen, so hat das ausländische Personal, sofern keine Ausnahme greift, während der Tätigkeit in Österreich Anspruch auf eine Entlohnung laut den österreichischen Vorschriften. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Ermittlung des Entlohnungsanspruches der relevante österreichische Kollektivvertrag herangezogen werden muss. Zudem ist der grenzüberschreitende Personaleinsatz vorab der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung mittels ZKO-Meldung zu melden und es müssen bestimmte Unterlagen (z. B. A1-Formulare, Lohnzahlungsnachweise etc.) am inländischen Einsatzort, bei einer inländischen Niederlassung oder bei einem inländischen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater) bereitgehalten werden.

 

Gewinnausschüttungen an GmbH-Geschäftsführer unterliegen der GSVG-Pflichtversicherung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt, dass Gewinnausschüttungen unabhängig von ihrer Höhe in die Beitragsgrundlage der Sozialversicherung mit einfließen, sofern daneben noch ein weiterer Geschäftsführerbezug vorliegt. Offen lässt der VwGH die Frage, ob eine Versicherungspflicht auch dann besteht, wenn kein Geschäftsführerbezug vorliegt, sondern ausschließlich Gewinnausschüttungen empfangen werden.

 

Prüfungsschwerpunkt: Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Unverändert wird aktuell in den gemeinsamen Prüfungen von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) des Finanzamts oder der Sozialversicherung die Beauftragung von Werkvertragsnehmern im Detail geprüft, ob diese stattdessen als Dienstnehmer zu qualifizieren sind, was in der Regel zu entsprechenden Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie weiterer Lohnnebenkosten führt.

 

Für das Vorliegen eines Werkvertrags sprechen dabei insbesondere etwa die Verpflichtung des Auftragnehmers zu einem Erfolg inkl. entsprechender Gewährleistung, die Verwendung von eigenen Betriebsmitteln, die in der Steuererklärung des Auftragnehmers angesetzt werden, oder das Beiziehen von Mitarbeitern oder Subunternehmern. Auf einen Dienstvertrag deuten hingegen etwa die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf sowie die Eingliederung in den Betrieb hin. Maßgeblich sind jedenfalls die tatsächlich gelebten Vertragsverhältnisse.

 

LBG-Hinweis: Um allfällige Nachforderungen und rückwirkende Umqualifizierungen zu vermeiden empfiehlt sich dringend, vor der angedachten Beauftragung eine detaillierte Prüfung durchzuführen, sodass die (Werk-)Verträge entsprechend ausgestaltet und gelebt werden können. Auch ist vorab die Beantragung eines formellen Zuordnungsverfahrens bei der SVS möglich.

 

Mag. Antje Ploberger

Steuerberaterin, Zertifizierte Finanzstrafrechtsexpertin 

 

LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung

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