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Flexible Kapitalgesellschaft

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) ist eine mit 1.1.2024 gesetzlich neu eingeführte Kapitalgesellschaft, die als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden kann. Die Gesellschaft ist juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Anders als Personengesellschaften (OG, KG etc.) kann eine FlexCo auch nur durch eine Person errichtet werden. Das Mindeststammkapital, das durch die Gesellschafter aufzubringen ist, beträgt € 10.000.

 

Wesentliche Unterschiede zur GmbH:

  • Die Mindest-Stammeinlage der einzelnen Gesellschafter beträgt € 1 (und nicht € 70).
  • Abgeschwächte Formvorschrift für die Übertragung von Geschäftsanteilen (unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde)
  • Erleichterung der Umlaufbeschlussfassung: Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag einer FlexCo vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter:innen nicht erforderlich ist. 
  • Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen: Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von (stimmrechtlosen) Unternehmenswert-Anteilen in einem Ausmaß bis zu 25 % des Stammkapitals vorsehen. Die Unternehmenswertbeteiligten haben eingeschränkte Gesellschafterrechte und ein deutlich reduziertes wirtschaftliches Risiko. Im Exit-Fall haben sie ein gesetzlich verankertes Mitverkaufsrecht.

 

Gleichzeitig mit der Schaffung der FlexCo als neuer Gesellschaftsform wurde auch das GmbH-Mindeststammkapital auf € 10.000 gesenkt. Im Unterschied zur bisherigen Form der „gründungsprivilegierten GmbH“ ist es bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von € 10.000 deshalb auch nach Ablauf von zehn Jahren nicht erforderlich, weitere Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten. Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals macht die Gründungsprivilegierung zudem künftig hinfällig. Deshalb ist diese Bestimmung mit 1. Jänner 2024 außer Kraft getreten. Die Mindest¬körperschaftsteuer für die FlexCo und die GmbH knüpft am neuen gesetzlichen Mindeststammkapital von € 10.000 an und beträgt € 500 jährlich. 

 

Mittelgroße FlexCo – Aufsichtsrat verpflichtend

Um die Corporate Governance in den FlexCos zu stärken, erweitert der Gesetzgeber bei der FlexCo die Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Eine FlexCo ist bereits ab 50 Beschäftigten aufsichtsratspflichtig, sofern eine der beiden weiteren Voraussetzungen (5 Mio. Euro Bilanzsumme oder 10 Mio. Euro Umsatzerlös) überschritten wird. Eine GmbH ist im Gegensatz dazu erst ab 300 Beschäftigten aufsichtsratspflichtig.

 

Mögliche Motive für die Umwandlung einer GmbH in eine FlexC

Das neue ¬Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz sieht eine relativ einfache Möglichkeit des Rechtsformwechsels einer GmbH in eine FlexCo vor. Zunächst muss die Generalversammlung der GmbH einen Umwandlungsbeschluss fassen. Die erforderliche Mehrheit hierfür ist im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gesellschafter, deren Rechte durch die Umwandlung beschränkt würden, müssen zustimmen. Die Umwandlung wird wirksam mit der Eintragung im Firmenbuch. Besondere Schutzmaßnahmen für Gläubiger sind bei diesem Prozess nicht erforderlich. Als Motive für die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo kommen vor allem die der GmbH nicht zur Verfügung stehenden Ausgestaltungsmöglichkeiten für FlexCos in Betracht, wie etwa die Ausgabe von stimmrechtslosen Unternehmenswertanteilen an Mitarbeiter:innen oder Dritte, die vereinfachte Willensbildung bei Umlaufbeschlüssen sowie eine effizientere Gestaltung der Eigenkapitalfinanzierung durch die Möglichkeit von genehmigtem und/oder bedingtem Kapital.

 

FlexCo oder GmbH?

Der Gesetzgeber adressiert mit der FlexCo aufgrund der höheren Flexibilität insbesondere Start-Ups und Gründer:innen. Auch für GmbHs kann jedoch ein Wechsel in die FlexCo durchaus Sinn machen, genauso wie für Gründer:innen die GmbH passender sein kann. Optimal ist eine Rechtsform dann, wenn sie wirtschaftlich vorteilhaft ist und zum Business und zu den Zielen des Unternehmens passt. Ein kritischer Rechtsformvergleich ist empfehlenswert.

Mag. Wolf-Dieter Straussberger

LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung

 

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