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Informationsfreiheitsgesetz

Nach jahrelangen Verhandlungen tritt am 1. September 2025 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Einerseits kommt es zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses, andererseits werden öffentliche Stellen künftig verpflichtet, Informationen von öffentlichem Interesse zugänglich zu machen, solange keine legitimen Geheimhaltungsgründe entgegenstehen. Die Einführung des bereits im Februar 2024 verabschiedeten Gesetzes und die damit einhergehenden verfassungsrechtlichen Änderungen führen nicht nur zu einer grundlegenden Veränderung der österreichischen Rechtordnung; es wird sich auch eine verstärkte Transparenz und ein neues Vertrauern in Politik und Verwaltung erhofft. Trotz der vielversprechenden Grundlage wirft das Gesetz jedoch einige Fragen hinsichtlich der zukünftigen Durchsetzung und Wirkung auf.

 

Verfassungsänderung und rechtliche Verankerung

Die Entwicklung hin zur Schaffung eines Informationsgesetzes baut auf einem langen Weg. Bereits 2013 wurde die Abschaffung des in § 20 Abs. 3 B-VG festgelegten Amtsgeheimnisses diskutiert, die Umsetzung jedoch immer wieder von wechselnden Regierungen verschoben. Der erste konkrete Schritt erfolgte 2021 mit einem Gesetzesentwurf, der die Grundlage für weitere Verhandlungen bildete. Februar 2024 erfolgte schließlich die Kundmachung des neuen Informationsfreiheitspaketes, welches grundlegende rechtliche Neuheiten und Umstrukturierungen mit sich bringt. 

Das Paket beinhaltet einerseits die Hebung des Rechts auf Information in den Verfassungsrang und andererseits die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit. Mit der Etablierung eines verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Zugang zu Information in § 22a B-VG, wird das bisherige Spannungsverhältnis zwischen Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht aufgelöst. Die konkrete Umsetzung erfolgt durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das als einfachgesetzliche Regelung den Zugang zu Informationen ausgestaltet und die praktischen Rahmenbedingungen schafft. 

 

Zentrale Inhalte des IFG

Rechtlich normiert das IFG zwei zentrale Grundsätze: Die proaktive Veröffentlichungspflicht von Informationen und das individuelle Recht auf Informationszugang. Im Rahmen der proaktiven Veröffentlichungspflicht müssen alle Informationen, die in Verbindung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben stehen, aktiv zugänglich gemacht werden. Gemäß § 4 IFG sind öffentliche Stellen künftig verpflichtet, Informationen in einem dafür geschaffenen Informationsregister zu veröffentlichen, wenn diese von allgemeinem Interesse sind, da sie sich auf einen größeren Personenkreis beziehen, der davon betroffen ist. Unter anderem sind Amtsblätter, Studien, Statistiken und Berichte, Gutachten und Umfragen sowie öffentlich relevante Verträge und Geschäftseinteilungen davon erfasst. Die Verantwortung zur Bekanntgabe liegt bei den Einrichtungen, die die Informationen erstellt oder veranlasst haben.

Verpflichtet sind Gebietskörperschaften, gesetzliche Selbstverwaltungskörper, juristische Personen im Bereich der Bundes- oder Landesverwaltung sowie Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die durch den Rechnungshof kontrolliert werden. Auch kontrollierte nicht hoheitliche Einrichtungen wie öffentliche oder private Unternehmen werden von der Informationspflicht eingenommen, sowie Institutionen wie der Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof und die Volksanwaltschaft hinsichtlich bestimmter Informationen. Kleinere Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Pflicht ausdrücklich ausgenommen, können jedoch auf freiwilliger Basis Inhalte zugänglich machen. 

 

Parallel verankert das IFG in § 5 das verfassungsgesetzliche individuelle Recht auf Informationszugang. Jeder kann einen Antrag auf Zugang zu bestimmten Informationen stellen. Als Information in diesem Sinne gilt jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, die bei einer informationspflichtigen Stelle besteht. Zu diesen Stellen zählen ebenfalls die Verwaltungsbehörden auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene sowie staatsnahe Einrichtungen wie Fonds, Stiftungen oder Unternehmen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Hinsichtlich Gemeinden wird hierbei jedoch nicht nach Größe differenziert. 

Voraussetzung für die Pflicht zur Informationsbereitstellung ist, dass die angefragten Informationen zum Zeitpunkt der Anfrage bereits vorliegen und ein Bezug zum jeweiligen Funktionsbereich besteht. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen normiert das IFG entsprechende Rechtschutzmaßnahmen. Wird eine Information nicht bereitgestellt, kann ein Bescheid beantragt werden, welcher in Folge angefochten werden kann. 

 

Praktische Herausforderungen und Kritikpunkte

Durch die Verfassungsänderung und Einführung des IFG wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Transparenz und Verantwortlichkeit staatlicher Stellen stärken und einen garantierten Zugang zu Information ermöglichen soll. Davon werden sich weitreichende Auswirkungen auf das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen erhofft. Indem der Zugang erleichtert und die Rechenschaftspflicht der Verwaltung gestärkt wird, soll das Gesetz entscheidend zur Förderung eines transparenten, verantwortungsbewussten und demokratischen Verwaltungshandelns beitragen. Obwohl das IFG jedoch auf den ersten Blick als Verwirklichung dieser Ziele erscheint, zeigen sich hinsichtlich der praktischen Umsetzung und Wirkung einige kritische Aspekte.

Einerseits birgt die behördliche Umsetzung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Herausforderungen für die Verwaltung in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht. Die Behörden müssen die Infrastruktur zur Datenverarbeitung, geeignete digitale Portale für die Antragstellung und ausreichend Personal schaffen. Insbesondere kleinere Behörden könnten hierbei Schwierigkeiten begegnen, diese Anforderungen zu erfüllen, da oft weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.

 

Auch ist, trotz des gesetzgeberisch und politisch verfolgten Ziels fraglich, welche tatsächlichen Auswirkungen die Einführung des Rechts auf Information in der Praxis haben wird, da Bestimmungen des IFG zahlreiche Beschränkungen und Grenzen für den Informationszugang normieren. Als bedeutende Einschränkung gilt die Tatsache, dass das IFG hinsichtlich der proaktiven Veröffentlichungspflicht österreichischer Gemeinden an bestimmte Einwohnerzahlen anknüpft. Gemeinden unter 5.000 Einwohnern werden ausdrücklich von der Pflicht befreit. Diese vor allem mit einem hohen Verwaltungsaufwand und begrenzten Ressourcen begründete Bestimmung steht in einem starken Spannungsverhältnis zur österreichischen Verwaltungsstruktur, welche durch viele kleine Gemeinden geprägt ist. Eine solche Regelung könnte dazu führen, dass der überwiegende Teil der kommunalen Verwaltung von den Pflichten ausgenommen bleibt, wodurch der Zweck des IFG verfehlt würde.

 

Des weiteren bestimmt das IFG weit gefasste Ausnahmen, bei welchen Informationen weiterhin unzugänglich bleiben dürfen. Normiert werden der Schutz öffentlicher und privater Interessen, wie beispielsweise nationale Sicherheit, wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand oder die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Auch die Verletzung von Datenschutzrechten, Persönlichkeitsrechten oder die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit von Organisationen gilt als Rechtfertigung für die Nicht-Veröffentlichung von Information. Es besteht die Gefahr, dass dies sehr weitläufig ausgelegt wird und infolgedessen viele Informationen von öffentlichem Interesse unter Berufung auf diese Ausnahmen nicht zugänglich gemacht werden. Dies könnte den Informationszugang erheblich einschränken.

 

Fazit

So positiv die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und die gesetzliche Verankerung des Zugangs zu Informationen von öffentlichem Interesse sein mögen, in der Praxis stellen sich eine Vielzahl von Fragen, die erst bei der Anwendung des IFG Klärung erfahren werden. Neben den organisatorischen und technischen Hürden stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gewahrt wird. Werden nämlich beispielsweise gesamte Vertragsinhalte, ausgepreiste Leistungsverzeichnisse oder ähnliches bekannt gemacht, dann könnte dies zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

 

Mag. Lorenz Wicho

DORDA Rechtsanwälte GmbH

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