Für Unternehmer:innen, Selbständige, Geschäftsführer:innen & Arbeitgeber:innen
Jetzt ist es höchste Zeit, noch wichtige Weichenstellungen für 2023 vorzunehmen, um das individuelle steuerliche und wirtschaftliche Jahresergebnis zu optimieren. Hier eine Auswahl von Tipps, das umfassende LBG-Booklet mit 50 Steuer- und Wirtschaftstipps zum Jahresende 2023 finden Sie zum Download unter www.lbg.at
Gewinnverlagerung / Einkommensteuer-Progression glätten
Bilanzierer haben durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen einen gewissen Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2024 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2023) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihre Einkünfte steuern. Diese Dispositionen sind im Jahr 2023 besonders interessant, da im Jahr 2024 folgende nachhaltige Steuerentlastungen durchgeführt werden:
– Senkung der 3. Tarifstufe der Einkommensteuer von 41 % auf 40 %
– Valorisierung der Tarifgrenzen im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“
– Senkung der Körperschaftsteuer von 24 % auf 23 %
LBG-Empfehlung: Die kommenden Steuersenkungen führen in aller Regel dazu, dass Ausgaben – sofern mit Gewinnen verrechenbar – im Jahr 2023 bzw. Einnahmen möglichst im Jahr 2024 erzielt werden sollten.
Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
Steuerliche Optimierungen, die bei Konzernen ganz selbstverständlich sind, bleiben bei mittelständischen Unternehmensgruppen völlig zu Unrecht leider oft unbeachtet. Ein gutes Beispiel ist die vernachlässigte Bildung einer steuerlichen Unternehmensgruppe zwischen verbundenen Unternehmen, womit steuerliche Verluste der einen Gesellschaft von Gewinnen der anderen Gesellschaft in Abzug gebracht werden können und so das steuerliche Ergebnis optimiert wird. Wichtig ist, dass es sich um finanziell verbundene Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) handelt und zeitgerecht vor Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres gehandelt wird.
LBG-Empfehlung: Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2023 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2023) finanziell verbunden sind (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte), können durch die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2023 noch für das gesamte Jahr 2023 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden.
Gewinnausschüttung aus Kapitalgesellschaften
Vor einer Gewinnausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) sollte gut überlegt werden, ob das Geld nicht besser – zumindest teilweise – im Unternehmen zwecks Finanzierung des weiteren Geschäftsausbaus, künftiger Investitionen oder für Schuldentilgungen verbleiben sollte oder ob gesetzliche oder vertragliche (z.B. Kreditvertrag, Gesellschaftsvertrag) Ausschüttungsbeschränkungen bestehen, bevor Dividenden übereilt ausgeschüttet und davon immerhin 27,5 % KESt bezahlt werden. Es wäre nicht sehr vorteilhaft, ein oder zwei Jahre später aus Liquiditäts- oder Bonitätsgründen wieder eine Kapitaleinlage in die GmbH aus zuvor ausgeschüttetem und daher bereits versteuertem (Dividenden-KESt) Geld zu leisten.
LBG-Empfehlung: Führen Sie vor dem Jahresende eine zumindest mittelfristige, grobe Finanzmittelbedarfsabschätzung bzw. Planungsrechnung durch.
KMU-Zuschuss bei Dienstnehmererkrankung
Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 DienstnehmerInnen beschäftigen, erhalten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss auf Entgeltfortzahlung sowohl im Falle eines unfallbedingten Krankenstandes ihrer Mitarbeiter (ab drei Tagen), als auch bei Krankenständen, die länger als 10 Tage dauern. Der Zuschuss beträgt 50 -75 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts, abhängig von der Unternehmensgröße, plus eines Zuschlags für Sonderzahlungen für maximal sechs Wochen je Jahr.
LBG-Empfehlung: Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden. Sollte dies nicht ohnehin laufend erfolgt sein, ist eine rasche Nachholung für die letzten drei Jahre empfehlenswert.
Reminder Gewinnfreibetrag
Der Gewinnfreibetrag für Selbständige (natürliche Personen) zählt zu den Klassikern. Mit dem Gewinnfreibetrag können bis zu 15 Prozent des Gewinns (max. 45.950 Euro) steuerfrei gestellt werden. Bis 30.000 Euro Gewinn gilt der Grundfreibetrag, darüberhinausgehende Gewinne sind durch Investitionen in körperliche, abnutzbare, ungebrauchte Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren beziehungsweise bestimmte Wertpapiere zu decken.
LBG-Empfehlung: Prüfen Sie noch rasch vor dem Jahresende, inwieweit Sie Ihr steuerliches Ergebnis 2023 durch Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrages optimieren können.
Autor:
Karim Saad, LL.B.
Steuerberater, Unternehmensberater
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