Was gibt es zu beachten?
Was lange wärt, wird endlich gut? Wir stellen Ihnen die Neuerungen der Novelle des BVergG 2018 kurz vor:
Tipps für die Praxis
eForms: Der Verfahrensablauf wird zunehmen digitalisierter ablaufen (EU-Vorgabe „digital as default“). Bereiten Sie sich darauf vor, Ausschreibungsunterlagen elektronisch zu bearbeiten und mit eForms vertraut zu werden.
Flexibler Zeitpunkt zum Nachweis der Eignung: Einmal mehr gilt es hier, die genauen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zu beachten. Werden hier vom bisher üblichen Weg des Nachweises der Eignung mit der Abgabe des Angebots abweichende Festlegungen getroffen, dann müssen diese zwingend eingehalten werden, um ein Ausscheiden zu verhindern.
Schwellenwerte: Durch die höheren Schwellenwerte werden Direktvergaben hinkünftig (noch mehr) als bisher eine Rolle spielen. Das heißt aber auch, dass – gerade bei kleineren Aufträgen – eine Anfechtung erheblich erschwert wird.
Rahmenvereinbarungen: Die Novelle präzisiert, dass bei Rahmenvereinbarungen der Zuschlag mit Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt und die Höchstwerte verbindlich bleiben. Werden die Grenzen überschritten, muss neu ausgeschrieben werden.
Stand: Ende November 2025
Mag. Lorenz Wicho
PwC Legal Rechtsanwälte GmbH
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